Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 37a

§ 37a – Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften

(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden. (2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt. (3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.

Kurz erklärt

  • Personen, die im Monat des Rentenbeginns ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst bestreiten können, können ein Darlehen beantragen.
  • Das Darlehen gilt auch für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig sind.
  • Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in monatlichen Raten von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, maximal jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 insgesamt.
  • Wenn der monatliche Leistungsanspruch unter 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 liegt, wird die Rate entsprechend angepasst.
  • Die Rückzahlung beginnt nach dem Monat der Darlehensauszahlung und erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung.